Unter 18!
Laut Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche über 16 und unter 18 Jahren nur bis um 24.00 Uhr
auf öffentlichen Veranstaltungen aufhalten.
Mit der nachfolgenden Vereinbarung können die Eltern des Jugendlichen die Personenffürsorge an eine andere Person über 18 Jahren übertragen und somit dem Jugendlichen über 16 und unter 18 Jahren Jahren den Aufenthalt auf der öffentlichen Veranstaltung nach 24.00 Uhr ermöglichen.
Diese Vereinbarung muss vom Jugendlichen mitgeführt werden. Der Aufsichtspflichtige muss sich ebenfalls auf der öffentlichen Veranstaltung in angemessener Nähe des Jugendlichen befinden. Sowohl die die jugendliche Person über 16 und unter 18 Jahren Jahren, als auch der Erziehungsbeauftragte müssen einen gültigen Personalausweis mit sich führen.
Drucken Sie sich einfach den Erziehungsbeauftragtenschein (siehe unten) aus, füllen Sie diesen komplett aus und geben Sie diesem dem Jugendlichen über 16 und unter 18 Jahren mit.
» Erziehungsbeauftragtenschein
» Infobogen für die Eltern